OLG Hamburg - Beschluß vom 31.01.1989
2 Ss 7/89 OWi
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 245

OLG Hamburg - Beschluß vom 31.01.1989 (2 Ss 7/89 OWi) - DRsp Nr. 1997/1171

OLG Hamburg, Beschluß vom 31.01.1989 - Aktenzeichen 2 Ss 7/89 OWi

DRsp Nr. 1997/1171

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens darf nicht dazu dienen, dem Tatrichter die Möglichkeit einer Verwerfung des Einspruchs ohne Sachprüfung zu geben. Diese ist vielmehr nur zulässig, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts erwartet werden kann.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1989, 245