OLG Hamburg - Beschluß vom 31.01.1989 (2 Ss 7/89 OWi) - DRsp Nr. 1997/1171
OLG Hamburg, Beschluß vom 31.01.1989 - Aktenzeichen 2 Ss 7/89 OWi
DRsp Nr. 1997/1171
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens darf nicht dazu dienen, dem Tatrichter die Möglichkeit einer Verwerfung des Einspruchs ohne Sachprüfung zu geben. Diese ist vielmehr nur zulässig, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts erwartet werden kann.