OLG Hamburg - Urteil vom 03.06.1988 (14 U 19/88) - DRsp Nr. 1994/10089
OLG Hamburg, Urteil vom 03.06.1988 - Aktenzeichen 14 U 19/88
DRsp Nr. 1994/10089
Die Einmündung einer innerstädtischen Nebenstraße kann wegen Glatteisbildung als gefährliche Stelle bezeichnet werden, jedoch besteht allein deswegen noch keine Streupflicht der Gemeinde, weil die Einmündung nicht verkehrswichtig ist. Glatteisbildung macht die Einmündung noch nicht zu einer streupflichtigen sehr gefährlichen Stelle.