OLG Hamburg - Urteil vom 09.04.1998 (14 U 207/96) - DRsp Nr. 1998/17994
OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.1998 - Aktenzeichen 14 U 207/96
DRsp Nr. 1998/17994
Wenn der Versicherungsnehmer den Kaufpreis des von ihm als abhanden gekommen gemeldeten Kfz sowohl in der polizeilichen Diebstahlanzeige als auch in der Schadenanzeige an den Versicherer mit 70000 DM angegeben hat, obwohl die Verkaufsrechnung mit einem Betrag von 62545 DM endete, - drängen sich schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers auf, so daß seine Anhörung gem. § 141ZPO zum Beweis des äußeren Bildes der Kfz-Entwendung ausscheidet, - ist der Versicherer auch nach § 7 Ziff. V Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 3VVG wegen Verletzung der Obliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB leistungsfrei.