OLG Hamburg - Urteil vom 15.04.1991
9 U 115/89
Normen:
BGB §§ 433, 459 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1991, 1039
VersR 1992, 837
ZfS 1992, 84

OLG Hamburg - Urteil vom 15.04.1991 (9 U 115/89) - DRsp Nr. 1994/10058

OLG Hamburg, Urteil vom 15.04.1991 - Aktenzeichen 9 U 115/89

DRsp Nr. 1994/10058

Verpflichtet sich ein Kfz-Händler, einen Gebrauchtwagen seines Kunden in dessen Namen und für dessen Rechnung unter Ausschluß jeder Gewährleistung zu verkaufen, und sichert er dem Käufer in dem schriftlichen Kaufvertrag zu, daß das Fahrzeug "fahrbereit" sei, so ist er seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Normenkette:

BGB §§ 433, 459 Abs. 2 ;

Hinweise:

Es lag ein Vermittlungsauftrag vor, für den in erster Linie die in § 675 BGB erwähnten Vorschriften des Auftragsrechtes galten. In dem Verkauf unter einer Gewährleistungszusage lag eine schuldhafte Schlechterfüllung des Auftraggebers, die zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. Reinking/Eggert "Der Autokauf", 4. Aufl., Rdn 950 f; vgl. auch OLG Frankfurt/M. NZV 1990, 24).