OLG Hamburg - Urteil vom 19.07.1988 (7 U 29/88) - DRsp Nr. 1994/10088
OLG Hamburg, Urteil vom 19.07.1988 - Aktenzeichen 7 U 29/88
DRsp Nr. 1994/10088
1. Zur Streu- und Kontrollpflicht der für die Überwachung winterlicher Verkehrsverhältnisse zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bereich einer verkehrsberuhigten Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. 2. Die Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte wird durch Überführung der Straßenverkehrssicherungspflicht in das Amtshaftungsrecht weder erweitert noch verändert.