OLG Hamm - 01.02.1989 (20 U 85/88) - DRsp Nr. 1994/10630
OLG Hamm, vom 01.02.1989 - Aktenzeichen 20 U 85/88
DRsp Nr. 1994/10630
Übersteigen die vom Kfz-Sachverständigen geschätzten oder nach dem Kostenvoranschlag sich wahrscheinlich ergebenden Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, so ist bei Inzahlunggabe des unreparierten Kfz auch in der Kaskoversicherung lediglich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert zu zahlen.