OLG Hamm vom 01.12.1998
27 U 237/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG §§ 7, 17 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1999, 64
VersR 1999, 591

OLG Hamm - 01.12.1998 (27 U 237/98) - DRsp Nr. 1999/9955

OLG Hamm, vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 27 U 237/98

DRsp Nr. 1999/9955

1. Voraussetzung der durch Indizien gewonnenen Überzeugungsbildung, daß ein manipulierter Unfall vorliegt, ist keine mathematisch lückenlose Gewißheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist, ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit. 2. Angesichts der Vielzahl potentieller Unfallgegner steht die Häufung von Verkehrsunfällen durch Personen gleicher Identität bzw. verwandtschaftlicher Nähe der Annahme eines zufälligen Ereignisses entgegen. 3. Manipulationstypisch sind u. a. folgende Umstände: Auffahrunfall, Dunkelheit, Fehlen unbeteiligter Zeugen, Fehlen eines plausiblen Grundes für die Anwesenheit an der Unfallstelle, Beteiligung einer Mutter von kleinen Kindern an der Fahrt "aus Langeweile", Verwendung eines Schrott-Kfz auf Schädigerseite und eines vorgeschädigten Pkw auf seiten des Geschädigten.