OLG Hamm vom 02.10.1989
32 U 45/88
Normen:
StVG § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 289
ZfS 1990, 150

OLG Hamm - 02.10.1989 (32 U 45/88) - DRsp Nr. 1994/10604

OLG Hamm, vom 02.10.1989 - Aktenzeichen 32 U 45/88

DRsp Nr. 1994/10604

1. Der Halter eines Pkw muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun, um die unbefugte Benutzung seines Fahrzeugs zu verhindern. 2. Ist aus nicht geklärten Umständen der Pkw-Schlüssel abhanden gekommen, haftet der Halter für die Folgen einer Schwarzfahrt, wenn er, statt das Zündschloß auszutauschen, nach Herstellung eines Ersatzschlüssels den abgeschlossenen Pkw ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahme abgestellt hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 3 ;

Hinweise: