OLG Hamm - 06.05.1996 (32 U 166/95) - DRsp Nr. 1997/1672
OLG Hamm, vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 32 U 166/95
DRsp Nr. 1997/1672
1. Ist der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, so können die Reparaturkosten darüber hinaus bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich wie vom Sachverständigen vorgegeben repariert worden ist. 2. Die Durchführung einer unvollständigen und/oder mittels Gebrauchtteilen erreichten Reparatur ist nicht ausreichend, das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten nachzuweisen.