OLG Hamm vom 06.05.1996
32 U 166/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1996, 314

OLG Hamm - 06.05.1996 (32 U 166/95) - DRsp Nr. 1997/1672

OLG Hamm, vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 32 U 166/95

DRsp Nr. 1997/1672

1. Ist der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, so können die Reparaturkosten darüber hinaus bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich wie vom Sachverständigen vorgegeben repariert worden ist. 2. Die Durchführung einer unvollständigen und/oder mittels Gebrauchtteilen erreichten Reparatur ist nicht ausreichend, das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten nachzuweisen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1985, 593; BGHZ 115, 371; BGH NJW 1992, 1619.

Fundstellen
SP 1996, 314