OLG Hamm - 09.12.1994 (9 U 188/91) - DRsp Nr. 1997/1692
OLG Hamm, vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 9 U 188/91
DRsp Nr. 1997/1692
1. Kommt es aufgrund eines Unfallereignisses bei der Verletzten zu einer neurotischen Fehlentwicklung, so hat der Schädiger für die sich daraus ergebene Erwerbsunfähigkeit auch dann einzustehen, wenn bei der Verletzten bereits vor dem Unfall eine abnorme Persönlichkeitsstruktur vorlag. 2. Die Berechnung des Erwerbsschadens erfolgt bei einem sozialversicherten Arbeitnehmer nach der modifizierten Nettolohnmethode.