OLG Hamm vom 11.03.1988
20 U 199/87
Normen:
AKB § 2 Abs. 2a ;
Fundstellen:
ZfS 1988, 216

OLG Hamm - 11.03.1988 (20 U 199/87) - DRsp Nr. 1994/10661

OLG Hamm, vom 11.03.1988 - Aktenzeichen 20 U 199/87

DRsp Nr. 1994/10661

1. Hat der Versicherungsnehmer das Kfz - hier ein zu einem Wohnmobil umgebauter Lkw - als Risiko "Camping-Kfz Eigenverwendung ohne Vermietung" versichert, liegt ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel nur vor, wenn das Kfz als Selbstfahrer-Mietwagen, also gewerbsmäßig ohne Stellung eines Fahrers, vermietet wird. 2. Der Kaskoversicherer hat die Gewerbsmäßigkeit zu beweisen. 3. Wird ein Camping-Lkw im Bekanntenkreis zum Tagespreis von 65 DM vermietet, fehlt es in der Regel an der Gewerbsmäßigkeit.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2a ;

Hinweise:

Vgl. BGH VersR 1986, 541 = ZfS 1986, 244 mwH.

Fundstellen
ZfS 1988, 216