OLG Hamm - 15.06.1998 (6 U 34/98) - DRsp Nr. 1999/9971
OLG Hamm, vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 6 U 34/98
DRsp Nr. 1999/9971
Nach dem für Unfälle ab 1.1.1997 geltenden neuen Unfallversicherungsrecht ist der Schädiger auch dann von der Haftung freigestellt, wenn er lediglich "wie ein Beschäftigter" für das Unternehmen tätig geworden ist (§ 105 Abs. 1SGB VII); anders als nach dem alten Recht (§ 637 Abs. 1RVO) ist ein Tätigwerden "als Betriebsangehöriger" nicht mehr erforderlich.