OLG Hamm vom 20.01.1989
20 U 138/88
Normen:
AKB § 12 Nr.1.II e;
Fundstellen:
DRsp II(229)252e
VersR 1989, 836

OLG Hamm - 20.01.1989 (20 U 138/88) - DRsp Nr. 1992/8761

OLG Hamm, vom 20.01.1989 - Aktenzeichen 20 U 138/88

DRsp Nr. 1992/8761

Kein Unfall-Versicherungsschutz nach § 12 Nr. 1 II e AKB für einen Kfz-Sachschaden durch Anstoßen der aufspringenden Motorhaube gegen die Karosserie während der Fahrt.

Normenkette:

AKB § 12 Nr.1.II e;

»... Der Begriff des Unfalls ist in § 12 Nr. 1 II e AKB umschrieben als »von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden«.

Hiernach ist das Aufspringen der Motorhaube während der Fahrt kein Unfall, wenn es allein darauf zurückzuführen ist, daß die Haube sich während des normalen Fahrbetriebs durch die damit verbundenen physikalischen Einwirkungen auf das Fahrzeug, u. a. durch den Fahrtwind, geöffnet hat. Diese Einwirkungen mögen zwar als »mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis« anzusehen sein. Gleichwohl haben sich hier nur die Gefahren ausgewirkt, denen das Fahrzeug in seiner konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist. Solche Auswirkungen des normalen Betriebsrisikos eines Fahrzeugs sind als Betriebsschäden aber nicht versichert .. .

Der Anstoß der aufspringenden Motorhaube gegen die Karosserie ist deshalb kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen, weil es sich hierbei nicht um ein von außen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis handelt. Vielmehr haben hier Teile des Fahrzeugs aufeinander eingewirkt. ...«

Fundstellen
DRsp II(229)252e