OLG Hamm - 25.11.1988 (20 U 289/87) - DRsp Nr. 1994/10638
OLG Hamm, vom 25.11.1988 - Aktenzeichen 20 U 289/87
DRsp Nr. 1994/10638
1. Der Versicherungsnehmer, der den Diebstahl seines Wagens nicht hinreichend wahrscheinlich machen kann, ist nicht gehindert, den Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, geltend zu machen (BGH VersR 1979, 805; 1983, 289; 1985, 78; 1985, 330; Senat VersR 1986, 567). 2. Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen benutzt, führt allein die Mitbenutzung noch nicht dazu, den Mitbenutzer als Repräsentanten des Versicherungsnehmer anzusehen. Es fehlt an der vollständigen Übertragung der Obhut über den Wagen.