Der Kl. war am 11. 1. 1985 auf einem nicht von Schnee geräumten Gehweg gestürzt und hatte sich einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Das an den Gehweg angrenzende Hausgrundstück hatte der Bekl. am 17. 10. 1984 durch notariellen Kaufvertrag von dem früheren Eigentümer K. gekauft. Der Besitz war am 1. 1. 1985 auf den Bekl. übergangenen, ebenso die Nutzungen und Lasten. Jedoch erst am 17. 7. 1985 wurde der Bekl. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
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