OLG Hamm vom 26.10.1988
13 U 96/86
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(145)341a-e
NJW 1989, 839
NJW 1990, 144

OLG Hamm - 26.10.1988 (13 U 96/86) - DRsp Nr. 1992/8775

OLG Hamm, vom 26.10.1988 - Aktenzeichen 13 U 96/86

DRsp Nr. 1992/8775

a-e. Anliegerstreupflicht des Grundstückseigentümers für Gehwege aufgrund - Abwälzung durch die an sich straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde im Wege der Ortssatzung; (b-e) Verantwortlichkeit eines Käufers, der das Anliegergrundstück zwar in Besitz genommen hat, aber noch nicht als Eigentümer eingetragen ist, (b) aufgrund Ä durch Ortssatzung zugelassener Ä öffentlich-rechtlich verbindlicher Übertragung der Streupflicht durch den veräußernden Eigentümer; (c-d) aufgrund vertraglicher Übernahme der Pflicht unter Fortbestand von Überwachungspflichten des Eigentümers; (d) keine Übernahme durch den Grundstückskäufer allein aufgrund der Kaufvertragsklausel über den Übergang der Grundstückslasten mit Besitzübergabe; (e) nicht als Grundstücksbesitzer unter dem Gesichtspunkt eigener Verkehrssicherungspflicht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

Der Kl. war am 11. 1. 1985 auf einem nicht von Schnee geräumten Gehweg gestürzt und hatte sich einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Das an den Gehweg angrenzende Hausgrundstück hatte der Bekl. am 17. 10. 1984 durch notariellen Kaufvertrag von dem früheren Eigentümer K. gekauft. Der Besitz war am 1. 1. 1985 auf den Bekl. übergangenen, ebenso die Nutzungen und Lasten. Jedoch erst am 17. 7. 1985 wurde der Bekl. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.