OLG Hamm vom 27.06.1984
6 Ss 1558/83
Normen:
StGB § 268 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp III(334)163e
MDR 1984, 1040
NJW 1984, 2173
VRS 67, 431

OLG Hamm - 27.06.1984 (6 Ss 1558/83) - DRsp Nr. 1992/9080

OLG Hamm, vom 27.06.1984 - Aktenzeichen 6 Ss 1558/83

DRsp Nr. 1992/9080

e. Störende Einwirkung auf einen Aufzeichnungsvorgang (Abs. 3) durch Verstellen der Zeituhr des durch EWG-Verordnung für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Kontrollgeräts.

Normenkette:

StGB § 268 Abs.3;

»... Die Tathandlung des störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang [§ 268 Abs. 3 StGB] verlangt Eingriffe, die den selbsttätig fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (BGHSt 28, 300 [hier: III (334) 139 b]). Störend auf den Aufzeichnungsvorgang wirkt ein, wer in den Mechanismus des aufzeichnenden Geräts eingreift, hierdurch die korrekte Funktion und den ordnungsgemäßen Gang des Geräts beeinträchtigt und auf diese Weise die inhaltliche Unrichtigkeit der Aufzeichnung herbeiführt, wer also den mit der Einrichtung des Geräts festgelegten Verarbeitungsprozeß verändert und dadurch das Ergebnis beeinflußt .. . Auf den Zeitpunkt des Einwirkens kommt es nicht an; die Einwirkung kann bereits vor Beginn des Aufzeichnungsvorgangs geschehen und vor dem Ingangsetzen des Geräts, wenn der Täter durch einen vorherigen Eingriff in den Mechanismus auf nachfolgende Aufzeichnungsvorgänge Einfluß nehmen will .. .