OLG Hamm vom 28.08.1991
6 U 116/89
Normen:
StVO § 9 Abs.3, § 37 Abs.2 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp II(286)238b
VersR 1992, 67

OLG Hamm - 28.08.1991 (6 U 116/89) - DRsp Nr. 1992/8640

OLG Hamm, vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 6 U 116/89

DRsp Nr. 1992/8640

»Zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, der an einer mit Grünpfeilsignal ausgestatteten Lichtzeichenanlage nach links abbiegt und dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt, greift bei ungeklärter Ampelstellung kein Anscheinsbeweis ein.«

Normenkette:

StVO § 9 Abs.3, § 37 Abs.2 Nr.1;

b. »Ebenso wie das LG sieht der Senat sich nicht zu der Feststellung in der Lage, daß die Fahrzeuge innerhalb der gemeinsamen Grünphase kollidiert sind, in der der Bekl. zu 1 als Linksabbieger gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO den im Gegenverkehr geradeausfahrenden VW der Kl. durchfahren lassen mußte. Offengeblieben und durch eine weitere Beweisaufnahme nicht auszuschließen ist vielmehr die Möglichkeit, daß der Sohn der Kl. mit deren Fahrzeug in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nachdem die Lichtzeichenanlage für ihn bereits auf Rot umgeschaltet hatte und für den Bekl. zu 1 der Grünpfeil für Linksabbieger (Ampelgruppe 5) erschienen war, der ihm gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO den Vorrang signalisierte.