OLG Hamm vom 29.04.1988
20 U 323/87
Normen:
AKB § 7 Nr.I.2 S.3; VVG 12 Abs.3 S.2;
Fundstellen:
DRsp II(229)247e
VersR 1988, 1289

OLG Hamm - 29.04.1988 (20 U 323/87) - DRsp Nr. 1992/8805

OLG Hamm, vom 29.04.1988 - Aktenzeichen 20 U 323/87

DRsp Nr. 1992/8805

In dem nach endgültiger Versagung des Versicherungsschutzes geführten Prozeß gegen den Versicherer (§ 12 Abs. 3 VVG) kann unrichtiger Sachvortrag des Versicherungsnehmers nicht zu völliger Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Normenkette:

AKB § 7 Nr.I.2 S.3; VVG 12 Abs.3 S.2;

Der Pkw des Kl. war entwendet worden. Die Bekl., sein Kaskoversicherer, lehnte den vom Kl. erhobenen Anspruch auf Schadensersatz (§ 13 AKB) ab und versagte ihm damit endgültig den Versicherungsschutz; der Kl. macht nunmehr seinen Anspruch gegen die Bekl. im Klageweg (§ 12 Abs. 3 VVG) geltend.

»... Die erstmals in der Klage erfolgte [unrichtige] Sachdarstellung [des VersNehmers] stellt schon deshalb keinen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Nr. I. 2 Satz 3 AKB [mit der Folge der Leistungsfreiheit der Bekl.] dar, weil [sie] im Prozeß nach endgültiger Versagung des Versicherungsschutzes durch die Bekl. und damit zu einer Zeit erfolgt ist, als die Bekl. den Fall endgültig abgeschlossen hatte. Aufklärungsobliegenheiten bestehen in einem solchen Stadium nach Auffassung des Senats nicht mehr. ...