OLG Hamm vom 31.10.1988
23 W 594/88
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
ZfS 1989, 87

OLG Hamm - 31.10.1988 (23 W 594/88) - DRsp Nr. 1994/10640

OLG Hamm, vom 31.10.1988 - Aktenzeichen 23 W 594/88

DRsp Nr. 1994/10640

Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachten sind dann erstattungsfähig, wenn der Gegner im Prozeß ein Gutachten vorlegt und der VR dieses Gutachten überprüfen lassen will. Dies gilt auch für Gutachten zur Schadenhöhe; denn eine entsprechende technische Sachkunde kann vom Sachbearbeiter nicht vorausgesetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Hinweise:

Ebenso AG Aachen ZfS 1988, 174.

Fundstellen
ZfS 1989, 87