OLG Hamm - Beschluß vom 01.09.1992
4 Ss OWi 837/92
Normen:
BKatV § 2 Abs. 5 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
VRS 85, 456

OLG Hamm - Beschluß vom 01.09.1992 (4 Ss OWi 837/92) - DRsp Nr. 1994/10401

OLG Hamm, Beschluß vom 01.09.1992 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 837/92

DRsp Nr. 1994/10401

Von einem Fahrverbot im Rahmen des § 2 Abs. 4 BKatV kann in aller Regel nur bei verkehrsbezogenen Einzelfallgestaltungen mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem Handlungsunwert oder bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art, die aber nicht etwa ohne weiteres schon in mit einem Fahrverbot üblicherweise verbundenen beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Nachteil zu erblicken sind, abgesehen werden. (amtlich) § 2 Abs. 4 BKatV muß wesentlich auf verkehrsbezogene Einzelfallgestaltungen beschränkt bleiben, bei denen die Verhängung eines Fahrverbots in Anbetracht der gegebenen, besonderen Verkehrssituation offenbar unangebracht sein und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerstreiten würde.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 5 ; StVG § 25 ;
Fundstellen
VRS 85, 456