OLG Hamm - Beschluß vom 02.03.1981 (5 Ss OWi 1850/80) - DRsp Nr. 1994/10876
OLG Hamm, Beschluß vom 02.03.1981 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 1850/80
DRsp Nr. 1994/10876
Eine generelle Pflicht des Halters, der das Kraftfahrzeug einem anderen überlassen hatte, sich bei der Rückgabe des Fahrzeugs in seinen Obhutsbereich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob es vom Fahrer ordnungsgemäß abgestellt worden ist, besteht nicht.