OLG Hamm - Beschluß vom 05.12.1989
1 Ss 1051/89
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3, § 142 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 197

OLG Hamm - Beschluß vom 05.12.1989 (1 Ss 1051/89) - DRsp Nr. 1997/1179

OLG Hamm, Beschluß vom 05.12.1989 - Aktenzeichen 1 Ss 1051/89

DRsp Nr. 1997/1179

Ob ein von dem Angeklagten geführtes Leasingfahrzeug eine fremde Sache i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist, beurteilt sich danach, ob im konkreten Fall durch den Unfall Rechtsbeziehungen zwischen der Leasinggeberin und dem Angeklagten entstanden sind, zu deren sachgerechter Wahrnehmung der Firma ein Feststellungsinteresse gegenüber dem Angeklagten bezüglich der Unfallumstände erwachsen ist. Hierzu bedarf es näherer Feststellungen zum Inhalt des Leasingvertrages, insbesondere dazu, ob das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs nicht ausschließlich dem Leasingnehmer überbürdet war.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3, § 142 ;
Fundstellen
NZV 1990, 197