OLG Hamm - Beschluß vom 05.12.1989 (1 Ss 1051/89) - DRsp Nr. 1997/1179
OLG Hamm, Beschluß vom 05.12.1989 - Aktenzeichen 1 Ss 1051/89
DRsp Nr. 1997/1179
Ob ein von dem Angeklagten geführtes Leasingfahrzeug eine fremde Sache i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3StGB ist, beurteilt sich danach, ob im konkreten Fall durch den Unfall Rechtsbeziehungen zwischen der Leasinggeberin und dem Angeklagten entstanden sind, zu deren sachgerechter Wahrnehmung der Firma ein Feststellungsinteresse gegenüber dem Angeklagten bezüglich der Unfallumstände erwachsen ist. Hierzu bedarf es näherer Feststellungen zum Inhalt des Leasingvertrages, insbesondere dazu, ob das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs nicht ausschließlich dem Leasingnehmer überbürdet war.