OLG Hamm - Beschluß vom 06.09.1994
2 Ss OWi 1057/94
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 ; StVO § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 1995, 1104
NZV 1995, 83

OLG Hamm - Beschluß vom 06.09.1994 (2 Ss OWi 1057/94) - DRsp Nr. 1995/3435

OLG Hamm, Beschluß vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1057/94

DRsp Nr. 1995/3435

»Das verbotene Befahren des Seitenstreifens der BAB in Fahrtrichtung, das nicht dem schnelleren Vorwärtskommen dient, ist weder im BKat noch in der VerwarnVwV aufgeführt. Die Höhe der Geldbuße ist daher unter Berücksichtigung der in diesen Katalogen geregelten Tatbestände ähnlicher Art und Schwere nach § 17 Abs. 3 OWiG festzusetzen (hier: 50 DM).«

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 ; StVO § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Betroffene fuhr am 7. August 1993 gegen 9.20 Uhr mit seinem Krad die Bundesautobahn in Richtung ... Aufgrund einer Bremsung geriet er auf den rechten Seitenstreifen der Fahrbahn und befuhr diesen auf einer Strecke von ca. 2000 Metern mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h, obwohl ihm aufgrund der relativ ruhigen Verkehrslage auf der rechten Fahrbahn der Autobahn ein früheres Wiedereingliedern in den fließenden Verkehr möglich gewesen wäre.

Das Amtsgericht hat aufgrund dieser Feststellungen gegen den Betroffenen wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 2, 18, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG " eine Geldbuße in Höhe von 100 DM festgesetzt. Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruches hat es ausgeführt: