OLG Hamm - Beschluß vom 07.01.1999 (4 Ss 1081/98) - DRsp Nr. 1999/9950
OLG Hamm, Beschluß vom 07.01.1999 - Aktenzeichen 4 Ss 1081/98
DRsp Nr. 1999/9950
1. Wer einen wegen Kraftstoffmangels betriebsunfähigen Pkw im Abschleppvorgang führt, bedarf hierzu keiner Fahrerlaubnis. 2. Wer einen solchen Pkw lenkt, ist allerdings Fahrer eines Fahrzeugs im Sinne von § 316StGB. 3. Für den Fahrer eines solchen Fahrzeugs gilt der Alkoholgrenzwert von 1,1 Promille.