OLG Hamm - Beschluß vom 07.04.1998 (4 Ss OWi 365/98) - DRsp Nr. 1998/17690
OLG Hamm, Beschluß vom 07.04.1998 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 365/98
DRsp Nr. 1998/17690
»Die Anordnung der Bußgeldbehörde, dem anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kfz einen "Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen" zu übersenden, nach dessen Inhalt der Adressat nicht eindeutig als der Beschuldigte erkennbar ist, unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht.«