OLG Hamm - Beschluß vom 07.07.1998
4 Ss OWi 784/98
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 80

OLG Hamm - Beschluß vom 07.07.1998 (4 Ss OWi 784/98) - DRsp Nr. 1999/5612

OLG Hamm, Beschluß vom 07.07.1998 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 784/98

DRsp Nr. 1999/5612

1. Wird im Urteil nicht auf zur Identifizierung des Fahrers geeignete Fotos verwiesen, muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls charakteristische Identifizierungsmerkmale beschreiben. 2. Aus dem Urteil muß hervorgehen, ob im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen dem Betroffenen im Zeitpunkt seiner erneuten Verfehlung bekannt waren.

Normenkette:

StPO § 267 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 80