OLG Hamm - Beschluß vom 07.09.1998
6 W 5/98
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 448
MDR 1999, 438
OLGReport-Hamm 1998, 379
VersR 1998, 1493
r+s 1999, 264
r+s 1999, 309

OLG Hamm - Beschluß vom 07.09.1998 (6 W 5/98) - DRsp Nr. 1999/1709

OLG Hamm, Beschluß vom 07.09.1998 - Aktenzeichen 6 W 5/98

DRsp Nr. 1999/1709

1. Soll durch eine ohne Prozeßkostenvorschuß eingereichte Klage eine Frist gewahrt werden, so muß der Kläger sich nach Ablehnung des mit der Klage verbundenen PKH-Gesuchs ohne schuldhafte Verzögerung dazu entschließen, entweder den Rechtsstreit auf eigene Kosten zu führen oder Beschwerde einlegen. 2. Er darf in diesem Fall nicht abwarten, daß das Gericht von sich aus die Kosten anfordert. 3. Wird die Beschwerde erst mehr als zwei Monate nach PKH-Verweigerung eingelegt, so kann die Klage nicht mehr "demnächst" i. S. d. § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt werden.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAR 1998, 448
MDR 1999, 438
OLGReport-Hamm 1998, 379
VersR 1998, 1493
r+s 1999, 264
r+s 1999, 309