OLG Hamm - Beschluß vom 08.09.1995 (2 Ss OWi 941/95) - DRsp Nr. 1996/29429
OLG Hamm, Beschluß vom 08.09.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 941/95
DRsp Nr. 1996/29429
Das AG muß grundsätzlich nicht deshalb von der Verwerfung des gegen einen Bußgeldbescheid eingelegten Einspruchs nach § 74 Abs. 2OWiG Abstand nehmen, weil außer dem Betroffenen in der Hauptverhandlung auch Zeugen ausgeblieben sind.