BGH - Beschluß vom 20.03.1992
2 StR 371/91
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 251
DAR 1992, 309
MDR 1992, 801
NJW 1992, 2494
NStZ 1992, 390
VRS 83, 204

Verwerfung des Einspruchs trotz Geltendmachung des Schweigerechts durch Verteidiger

BGH, Beschluß vom 20.03.1992 - Aktenzeichen 2 StR 371/91

DRsp Nr. 1993/707

Verwerfung des Einspruchs trotz Geltendmachung des Schweigerechts durch Verteidiger

»Das Gericht kann den Einspruch des Betroffenen auch dann nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, wenn der in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgebliebene Betroffene, dessen persönliches Erscheinen zum Zwecke der Vernehmung angeordnet worden war, durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung erklären läßt, er werde zur Sache keine Angaben machen.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

I. Die Kreisverwaltung N. hat den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 8. Februar 1991 wegen verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 200,-- DM belegt. Von den beiden ihm zuvor übersandten Anhörungsbögen hatte der Betroffene einen an die Verwaltungsbehörde zurückgeschickt und sich darin zu einem Vorwurf eingelassen. Zu den weiteren Zuwiderhandlungen hatte er sich nicht geäußert. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Linz am Rhein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und zugleich zu diesem Termin das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet. Ferner hat es zu diesem Termin zwei Zeugen geladen.