OLG Hamm - Beschluß vom 11.03.1975 (3 Ss OWi 210/75) - DRsp Nr. 1994/11040
OLG Hamm, Beschluß vom 11.03.1975 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 210/75
DRsp Nr. 1994/11040
Es bedeutet keine Schlechterstellung für den Betroffenen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht anstelle einer vom Amtsgericht auferlegten Geldbuße von 200,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat - unter Wegfall des Fahrverbots - nunmehr auf einer Geldbuße von 400,00 DM erkennt.