OLG Hamm - Beschluß vom 11.08.1998
4 Ss 922/98
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
NZV 1998, 471
VRS 96, 103
ZfS 1998, 440

OLG Hamm - Beschluß vom 11.08.1998 (4 Ss 922/98) - DRsp Nr. 1999/1712

OLG Hamm, Beschluß vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 4 Ss 922/98

DRsp Nr. 1999/1712

»Aus der Höhe der BAK alleine kann noch nicht auf Vorsatz bezüglich der Fahruntauglichkeit geschlossen werden. Es gibt nach wie vor keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Fahrzeugführer ab Aufnahme einer bestimmten Alkoholmenge seine Fahruntüchtigkeit erkennt oder sie billigend in Kauf nimmt. Für die Frage des Vorsatzes kommt es vielmehr auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an (ständige Senatsrechtsprechung, Revisionsentscheidung gegen AG Coesfeld, BA 1998, 319 f).«

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen
NZV 1998, 471
VRS 96, 103
ZfS 1998, 440