I.
Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Betroffenen am 22. Februar 1995 wegen einer "fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 1 II, 4 I, 49 StVO " zu einer Geldbuße von DM 250. Es hat dazu festgestellt, daß der Betroffene am 8. August 1994 gegen 17.07 Uhr in ... die Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung ... mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... befuhr. In Höhe des Kilometersteins 238,65 benutzte er den linken Fahrstreifen bei einer Geschwindigkeit von 136 km/h und hielt zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von 18,51 Metern ein. Das sind - bei einem halben Tachowert von 68 - weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Diesen geringen Abstand hielt der Betroffene über eine Strecke von deutlich mehr als 300 Metern ohne wesentliche Veränderung ein, wobei er bei sorgfältiger Beachtung der eigenen Geschwindigkeit und des eingehaltenen Abstands hätte erkennen können, daß dieser Abstand zu gering war.
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