OLG Hamm - Beschluß vom 12.09.1995
4 Ss OWi 600/95
Normen:
OWiG § 71, § 74 Abs. 1, § 79 ; StPO § 222 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)181d
NJW 1996, 534
NZV 1996, 43
VRS 90, 441

OLG Hamm - Beschluß vom 12.09.1995 (4 Ss OWi 600/95) - DRsp Nr. 1996/4236

OLG Hamm, Beschluß vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 600/95

DRsp Nr. 1996/4236

Dem Betroffenen sind entsprechend § 222 Abs. 1 StPO die zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen bekanntzugeben, und zwar auch dann, wenn sie bereits im Bußgeldbescheid angeführt waren.

Normenkette:

OWiG § 71, § 74 Abs. 1, § 79 ; StPO § 222 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Betroffenen am 22. Februar 1995 wegen einer "fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 1 II, 4 I, 49 StVO " zu einer Geldbuße von DM 250. Es hat dazu festgestellt, daß der Betroffene am 8. August 1994 gegen 17.07 Uhr in ... die Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung ... mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... befuhr. In Höhe des Kilometersteins 238,65 benutzte er den linken Fahrstreifen bei einer Geschwindigkeit von 136 km/h und hielt zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von 18,51 Metern ein. Das sind - bei einem halben Tachowert von 68 - weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Diesen geringen Abstand hielt der Betroffene über eine Strecke von deutlich mehr als 300 Metern ohne wesentliche Veränderung ein, wobei er bei sorgfältiger Beachtung der eigenen Geschwindigkeit und des eingehaltenen Abstands hätte erkennen können, daß dieser Abstand zu gering war.