OLG Hamm - Beschluß vom 13.08.1976 (3 Ss OWi 979/76) - DRsp Nr. 1994/11012
OLG Hamm, Beschluß vom 13.08.1976 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 979/76
DRsp Nr. 1994/11012
1. Der Tatbestand des § 24aStVG ist nicht erfüllt, wenn der Gefahrengrenzwert von 0,8 o/oo Blutalkohol nur dadurch erreicht wird, daß der errechnete arithmetische Mittelwert der 5 Analysen mindestens 0,795 o/oo erreicht und aufgerundet wird.2. Unzulässig ist auch die Aufrundung des Ergebnisses aller oder einzelner Werte der fünf Einzelbestimmungen, wenn lediglich hierdurch der Wert von 0,8 o/oo erreicht wird.