OLG Hamm - Beschluß vom 15.07.1998 (2 Ss OWi 812/98) - DRsp Nr. 1999/5611
OLG Hamm, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 812/98
DRsp Nr. 1999/5611
Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage wird durch eine fehlerhafte Tatzeitangabe nicht in Frage gestellt, wenn der Betr. diesen Irrtum als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechslungsgefahr nicht bestand.