OLG Hamm - Beschluß vom 17.09.1991
3 Ss OWi 921/91
Normen:
StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 31

OLG Hamm - Beschluß vom 17.09.1991 (3 Ss OWi 921/91) - DRsp Nr. 1994/10504

OLG Hamm, Beschluß vom 17.09.1991 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 921/91

DRsp Nr. 1994/10504

1. Das Zeichen 295 mag zwar unter bestimmten Voraussetzungen in seiner tatsächlichen Auswirkung einem Überholverbot gleichkommen; rechtlich handelt es sich jedoch um eine Begrenzungslinie und nicht um ein Überholverbot. Ein Überholen ist durchaus zulässig, wenn dabei die Linie nicht überfahren wird. 2. Ein Verbot des Befahrens eines für den Gegenverkehr durch Zeichen 297 gekennzeichneten Fahrbahnteils beim Überholen besteht nicht.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen
DAR 1992, 31