OLG Hamm - Beschluß vom 17.09.1998 (4 Ws 536/98) - DRsp Nr. 1999/5381
OLG Hamm, Beschluß vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 4 Ws 536/98
DRsp Nr. 1999/5381
»Bei vollem Erfolg eines erst nachträglich beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, mit Ausnahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; letztere hat der Angeklagte zu tragen.«