OLG Hamm - Beschluß vom 18.10.1994
2 Ss OWi 820/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NZV 1995, 118

OLG Hamm - Beschluß vom 18.10.1994 (2 Ss OWi 820/94) - DRsp Nr. 1995/5151

OLG Hamm, Beschluß vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 820/94

DRsp Nr. 1995/5151

1. Es ist völlig ausreichend, neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit das angewandte Meßverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitzuteilen, wenn konkrete Einwendungen gegen die Tauglichkeit der Messung nicht erhoben worden sind und die Überzeugung des Tatrichters auf Meßergebnissen beruht, die mit anerkannten amtlich zugelassen Geräten und in tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen werden (BGHSt 39, 291). 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter drei charakteristische Merkmale beschreibt, anhand deren er den Betroffenen als den auf einem Foto abgebildeten Fahrer identifiziert. Dies reicht nach Auffassung des Senats im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Oldenburg (VRS 87, 202) als zu fordernde nähere Darlegung über die dem Vergleich zugrundeliegende Übereinstimmung aus, zumal eine weitergehende Beschreibung der Vergleichsmerkmale schon deswegen nicht geboten ist, weil das Rechtsbeschwerdegericht die inhaltliche Richtigkeit einer derartigen Beschreibung ohnehin aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen nicht nachprüfen kann. 3. Ausführungen, ob anstelle des Fahrverbotes eine erhöhte Geldbuße treten kann, sind entbehrlich, wenn der Bußgeldrahmen bei fahrlässiger Begehungsweise durch Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500,-- DM bereits ausgeschöpft ist.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 ;