OLG Hamm - Beschluß vom 19.05.1998 (2 Ss OWi 553/98) - DRsp Nr. 1998/17680
OLG Hamm, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 553/98
DRsp Nr. 1998/17680
»Für eine i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO prozeßordnungsgemäße Verweisung auf ein bei den Akten befindliches, von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild des Betroffenen ist es nicht ausreichend, wenn das Urteil nur Ausführungen dazu enthält, daß das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und gegebenenfalls mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen verglichen worden ist.«