1. Es kann offenbleiben, ob die Antragstellerin, die Versicherungsschutz für eine vom Mitversicherten angestrengte Schadenersatzklage begehrt, nicht zur Darlegung gehalten gewesen wäre, daß auch der Mitversicherte nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
2. Unabhängig davon hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 18.12.1997 die Verjährung des von der Antragstellerin verfolgten Anspruchs auf Gewährung von Versicherungsschutz für die vom Mitversicherten erhobene Schadenersatzklage angenommen.
Auf Verjährung hat die Antragsgegnerin sich mit Schriftsatz vom 09.07.1997 auch berufen.
Nach § 12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, zu dem auch die hier in Rede stehende Rechtsschutzversicherung gehört, in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
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