OLG Hamm - Beschluß vom 20.11.1970
3 Ss OWi 915/70
Normen:
StVO (a.F.) §§ 1, 16, 41 ;
Fundstellen:
VRS 41, 74

OLG Hamm - Beschluß vom 20.11.1970 (3 Ss OWi 915/70) - DRsp Nr. 1994/11110

OLG Hamm, Beschluß vom 20.11.1970 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 915/70

DRsp Nr. 1994/11110

Wer betriebsunfähige Kraftfahrzeuge zwecks späterer, kurzfristig nicht zu erledigender Reparatur wegen Platzmangels im öffentlichen Verkehrsraum abstellt, parkt nicht und nimmt auch nicht am - ruhenden - Verkehr teil. Er verstößt, wenn dadurch die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, gegen § 41 StVO, nicht aber gegen § 1 StVO, da er kein Verkehrsteilnehmer ist.

Normenkette:

StVO (a.F.) §§ 1, 16, 41 ;
Fundstellen
VRS 41, 74