OLG Hamm - Beschluß vom 20.11.1970 (3 Ss OWi 915/70) - DRsp Nr. 1994/11110
OLG Hamm, Beschluß vom 20.11.1970 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 915/70
DRsp Nr. 1994/11110
Wer betriebsunfähige Kraftfahrzeuge zwecks späterer, kurzfristig nicht zu erledigender Reparatur wegen Platzmangels im öffentlichen Verkehrsraum abstellt, parkt nicht und nimmt auch nicht am - ruhenden - Verkehr teil. Er verstößt, wenn dadurch die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, gegen § 41StVO, nicht aber gegen § 1StVO, da er kein Verkehrsteilnehmer ist.