OLG Hamm - Beschluß vom 22.08.1980
23 W 241/80
Normen:
BGB § 249 ; BRAGO § 27 ;
Fundstellen:
VersR 1981, 69

OLG Hamm - Beschluß vom 22.08.1980 (23 W 241/80) - DRsp Nr. 1994/10897

OLG Hamm, Beschluß vom 22.08.1980 - Aktenzeichen 23 W 241/80

DRsp Nr. 1994/10897

1. Die Erstattungsfähigkeit von Korrespondenzanwaltskosten hängt grundsätzlich davon ab, ob die Partei sich eines Verkehrsanwalts bedienen mußte. Das ist nur der Fall, wenn sie nach ihren persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Eigenart und Schwierigkeit des Prozesses zur eigenen Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten nicht in der Lage war. 2. Ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit seiner Hinzuziehung sind die Kosten eines Verkehrsanwalts auch dann erstattungsfähig, wenn sie den für die unmittelbare Information des auswärtigen Prozeßbevollmächtigten erforderlichen Aufwand der Partei nur unwesentlich übersteigen. 3. Die Fertigung von Abschriften und Ablichtungen eigener Schriftsätze des Rechtsanwalts zur Unterrichtung des Mandanten und des von diesem beauftragten Verkehrsanwalts gehört zur ordnungsmäßigen Erfüllung des Prozeßauftrags und wird durch die Prozeßgebühr abgegolten.

Normenkette:

BGB § 249 ; BRAGO § 27 ;

Hinweise: