OLG Hamm - Beschluß vom 22.09.1998
4 Ss OWi 1038/98
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 84

OLG Hamm - Beschluß vom 22.09.1998 (4 Ss OWi 1038/98) - DRsp Nr. 1999/5606

OLG Hamm, Beschluß vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1038/98

DRsp Nr. 1999/5606

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie ein in etwa gleichbleibender Abstand des Polizeifahrzeugs zum vorausfahrenden Fahrzeug festgestellt werden kann, wenn die Sichtweite infolge Nebels weniger als 50 m beträgt und nur die Rücklichter des vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar sind. 2. Die unter solchen Umständen auf der Hand liegenden Ungenauigkeiten können nur durch einen 15 % erheblich übersteigenden Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden. 3. Wird die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt, bedarf es einer Auseinandersetzung damit, ob und aufgrund welcher Umstände der Betroffene in der Lage war, insoweit objektiv zutreffende Angaben zu machen.

Normenkette:

StVO § 3 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 84