Hat der Führer eines Schienenfahrzeugs eine Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich angezeigt, so muß der nachfolgende Verkehr sich zwar darauf einstellen. Ist ein Verkehrsteilnehmer aber bereits so nahe herangekommen, daß er durch das Abbiegen gefährdet würde, dann hat gemäß § 1StVO der Fahrer des Schienenfahrzeugs mit dem Abbiegen zu warten und den Nachfolgeverkehr vorbeizulassen.