OLG Hamm - Beschluß vom 24.01.1994 (23 W 605/93) - DRsp Nr. 1995/3692
OLG Hamm, Beschluß vom 24.01.1994 - Aktenzeichen 23 W 605/93
DRsp Nr. 1995/3692
1. Ein ausdrücklich zur Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nach § 141ZPO bestimmter Termin vor einem auswärtigen ersuchten Richter ist keine Beweisaufnahme und löst für den vom Gegner mit der Wahrnehmung des Termins beauftragten RA keine Beweisgebühr, wohl aber eine Termingebühr nach § 56 Abs. 1 Nr. 2BRAGO aus.2. Diese ist bis zur Höhe der Reisekosten, die durch die Wahrnehmung des Termins durch den Prozeßbevollmächtigten entstanden wären, zu erstatten. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Hinzuziehung eines RA in allen Prozeßphasen stets zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.