OLG Hamm - Beschluß vom 24.02.1988
3 Ss OWi 168/88
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 245
VRS 1988, 446

OLG Hamm - Beschluß vom 24.02.1988 (3 Ss OWi 168/88) - DRsp Nr. 1994/10662

OLG Hamm, Beschluß vom 24.02.1988 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 168/88

DRsp Nr. 1994/10662

1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung steht im Ermessen des Gerichts. 2. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens setzt jedoch eine Würdigung der für und gegen eine solche Anordnung sprechenden Gründe voraus. 3. Hieraus folgt, daß das persönliche Erscheinen des Betroffenen dann nicht angeordnet werden darf, wenn es zur Sachaufklärung nicht geboten erscheint und wenn es dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner berechtigten Belange nicht zugemutet werden kann. Letzteres ist z.B. dann der Fall, wenn die Anreise zum Gerichtsort wegen der weiten Entfernung für den Betroffenen mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

Hinweise: