OLG Hamm - Beschluß vom 24.11.1989
20 W 71/88
Normen:
AKB §§ 2, 10 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 220

OLG Hamm - Beschluß vom 24.11.1989 (20 W 71/88) - DRsp Nr. 1994/10594

OLG Hamm, Beschluß vom 24.11.1989 - Aktenzeichen 20 W 71/88

DRsp Nr. 1994/10594

1. Der Mieter wird neben dem Vermieter Mithalter des gemieteten Fahrzeugs, wenn er es für eine mehrtägige Fahrt erhält, bei der es dem Einfluß des Vermieters völlig entzogen ist und er sich über den Mietzins an allen Unterhaltungskosten des Fahrzeugs, insbesondere auch den Versicherungskosten, beteiligt. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht selbst gefahren hat, ist er so als Halter in den Schutzbereich des Haftpflichtversicherungsvertrags einbezogen. 2. Bei Obliegenheitsverletzung (hier: § 2 AKB - Führerscheinklausel) besteht keine Kündigungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer keine Verpflichtung verletzte.

Normenkette:

AKB §§ 2, 10 ;

Hinweise:

Vgl. zu Leitsatz 1 KG, VersR 1989, 905.

Fundstellen
VersR 1991, 220