OLG Hamm - Beschluß vom 26.10.1995
2 Ss OWi 1222/95
Normen:
BKatV § 2 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 68
VRS 91, 138
ZfS 1996, 35

OLG Hamm - Beschluß vom 26.10.1995 (2 Ss OWi 1222/95) - DRsp Nr. 1996/22222

OLG Hamm, Beschluß vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1222/95

DRsp Nr. 1996/22222

Das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots bedarf einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung. Diese unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung, die, wie auch in den vergleichbaren Fällen der Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB und § 69a Abs. 2 StGB, vom Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen und im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" zu respektieren ist. Es ist noch vertretbar, wenn der Tatrichter in einer Gesamtschau mehrerer für den Betroffenen sprechender Gründe (vorangegangener Streit mit der Freundin und daraus resultierender Erregungszustand, aufgelockerte Bebauung, geringe Verkehrsdichte zur Unfallzeit, berufliche Härten), die jede für sich gesehen nicht geeignet sind, ein Absehen von einem Regelfahrverbot zu rechtfertigen, bei angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots absieht.

Normenkette:

BKatV § 2 ; StVG § 25 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 46 km/h eine - erhöhte - Geldbuße in Höhe von 400 DM festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbots jedoch abgesehen.

Zur Frage des Fahrverbots hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt: