OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2007
1 Ss OWi 139/07
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Castrop-Rauxel, vom 15.11.2006

OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2007 (1 Ss OWi 139/07) - DRsp Nr. 2007/11175

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 139/07

DRsp Nr. 2007/11175

»Zu den Mindestanforderungen, die an die Feststellungen eines wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilenden Urteils zu stellen sind, gehört unter anderem die Angabe des angewandten Messverfahrens sowie die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Castrop-Rauxel hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,00 EUR festgesetzt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.

Das Amtsgericht hat dazu u. a. folgende Feststellungen getroffen:

"Am 07.03.2006 befuhr der Betroffene gegen 13.18 Uhr in Castrop-Rauxel mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen XXXXXXX die BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war bei km 53,00 durch Zeichen 274 nach § 41 StVO auf 80 km/h beschränkt.

Durch Nachfahren mit dem Polizeifahrzeug über eine Messtrecke von 300 Metern stellte der Zeuge S. fest, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h überschritt. Die nach gesicherter Rechtsprechung abziehbare Toleranz war in Abzug gebracht worden.