OLG Hamm - Beschluß vom 27.04.1998 (2 Ss 1577/97) - DRsp Nr. 1998/17683
OLG Hamm, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 2 Ss 1577/97
DRsp Nr. 1998/17683
»Unterzeichnet ein Rechtsanwalt als Verteidiger die Revisionsbegründungsschrift, muß er für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernehmen. Tut er das nicht oder verbleiben daran nur Zweifel, ist die Revision unzulässig.«