OLG Hamm - Beschluß vom 28.06.1974
4 Ss OWi 270/74
Normen:
OWiG § 10 Abs. 1 ;

OLG Hamm - Beschluß vom 28.06.1974 (4 Ss OWi 270/74) - DRsp Nr. 1994/11051

OLG Hamm, Beschluß vom 28.06.1974 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 270/74

DRsp Nr. 1994/11051

Der Vorsitzende eines eingetragenen Sportvereins haftet für die Einhaltung der für die Durchführung eines motorsportlichen Wettbewerbs - hier: Geschicklichkeitsprüfung - von der Verwaltungsbehörde dem Verein erteilten Auflagen jedenfalls dann, wenn er im Laufe der Veranstaltung feststellt, daß diese Auflagen infolge Organisationsmangel überwiegend nicht erfüllt worden sind.

Normenkette:

OWiG § 10 Abs. 1 ;